Oö. Heizkostenzuschuss 2024/2025

heizkosten

Die jährlichen Heiz- und Energiekosten stellen für hilfebedürftige Personen eine große Belastung dar. Der Heizkostenzuschuss ist eine Unterstützungsleistung, die diesen Personen in ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation hilft.

Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses

Einen Zuschuss erhalten Antragstellende mit eigenem Haushalt, die im Land Oberösterreich seit zumindest 01.09.2024 ihren Hauptwohnsitz haben, der ständig bewohnt wird.

Falsche Angaben im Antragsformular führen zur Ablehnung

Der Zuschuss wird nur einmalig pro Haushalt ausgezahlt.

Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister zum Zeitpunkt der Überprüfung ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsfrist läuft von 01.10.2024 bis 30.11.2024. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Antrag ist online über die Website des Landes Oberösterreich zu stellen und wird erst mit 01.10.2024 freigeschaltet. 
www.land-oberoesterreich.gv.at/heizkostenzuschuss

Sollte dies nicht möglich sein, oder benötigen Sie Hilfe, können Sie sich gerne an das Gemeindeamt wenden.

Die Höhe des Zuschusses beträgt pro Haushalt 200,00 Euro.

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2023 je Haushalt summiert folgende Werte nicht überschreitet:

  • Einpersonenhaushalt: Jahresbruttoeinkommen bis 19.070,00 Euro
  • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 26.940,00 Euro


EINKOMMEN

(1) Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2023 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)

d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25)

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)

f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)

g) sonstige Einkünfte (§ 29)


(2) In diesem Sinne gilt u. a. als Jahreseinkommen:

a) bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebers / der jeweiligen Arbeitgeberin ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).

b) bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden

Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch

Werbungskostenpauschale),

c) Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe,

d) Pensionen.


(3) Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

19.09.2024 10:00